Eine energetische Sanierung lohnt sich auch steuerlich. So können Eigentümerinnen und Eigentümer bei ihrer Steuererklärung für 2020 erstmals einen Teil der energetischen Sanierungskosten geltend machen.Bei Einzelmaßnahmen wie einer Wärmedämmung oder dem Tausch von Fenstern und Heizung kann die Steuerlast über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 Prozent, maximal 40.000 Euro, gemindert werden, erklärt das Informationsprogramm Zukunft Altbau. Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind es 50 Prozent der angefallenen Kosten.
Die steuerliche Begünstigung gilt nur für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Hauseigentümer dürfen nur Sanierungen in selbst genutzten Immobilien geltend machen.
Immobilie darf nicht neu sein
Voraussetzungen außerdem: Die Immobilie ist mindestens zehn Jahre alt und die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude werden eingehalten. Zudem müssen Fachunternehmen die Umbauten durchführen. Sie stellen anschließend auch die Bescheinigung für das Finanzamt aus.
Maßnahmen, für die man bereits Fördermittel des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten hat, können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Maßnahmen sind förderfähig
Daher sollten sich Sanierungswillige möglichst frühzeitig Gedanken darüber machen, welche Art der staatlichen Unterstützung sie in Anspruch nehmen wollen.
Förderfähig sind Lüftungsanlagen, Wärmedämmungen von Fassade, Dach und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster. Wird die bestehende Heizungsanlage optimiert oder getauscht, sind die Kosten dafür ebenfalls absetzbar. Auch der Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gilt als geförderte Einzelmaßnahme.
Ausgaben in Steuererklärung angeben
Wer die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen will, muss die Sanierungskosten drei Jahre lang bei der Einkommenssteuererklärung angeben: Im ersten und zweiten Jahr werden jeweils sieben und im dritten Jahr sechs Prozent von bis zu 200.000 Euro abgeschrieben. Insgesamt lassen sich so über die drei Jahre maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt von der Steuerschuld abziehen.
Kosten für Energieberater sind ebenfalls abzugsfähig
Kosten für Energieberater gelten ebenfalls als Aufwendungen für energetische Sanierungen. Sie sind mit der Steuererklärung des Folgejahres ab sofort zur Hälfte abzugsfähig. Wichtig ist, dass der Energieberater vom BAFA oder der KfW zugelassen ist. Text: dpa, Grafik: Adobe Stock