Auch 2021 waren viele Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Wichtig: In diesem Fall muss eine Steuererklärung abgegeben werden, erklärt der Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Der Grund: Kurzarbeitergeld gilt wie auch Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung. Die Pflichtveranlagung ergibt sich aus dem Progressionsvorbehalt, dem das Kurzarbeitergeld wie alle Lohnersatzleistungen unterliegt.Die Kurzarbeitergeld-Zahlungen sind zwar steuerfrei. Sie werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen.
Der Fiskus addiert das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen hinzu und ermittelt daraus den Steuersatz.
Pflichtveranlagung lieber ernst nehmen
So kann der höhere Steuersatz, der nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt wird, dazu führen, dass der Fiskus möglicherweise eine Nachforderung stellt. Der Steueranspruch fällt dann höher aus als ohne Kurzarbeitergeld.
Dennoch sollten Steuerzahler die Pflichtveranlagung ernst nehmen, rät der Verein. Denn es sei davon auszugehen, dass das Finanzamt alle Fälle nacharbeite. Eventuell könne das zwei bis drei Jahre dauern. Wer dann aber vom Finanzamt aufgefordert wird, die Steuererklärung nachzureichen, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Das können neben einem Verspätungszuschlag auch Zinszahlungen sein.
Bis Anfang August Zeit für Abgabe
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Steuer-Unterlagen für 2021 bis zum 1. August einreichen. Eigentlich ist der Stichtag immer der 31. Juli des Folgejahres. Da dieses Datum dieses Jahr auf einen Sonntag fällt, gilt ausnahmsweise der 1. August.
Wer sich professionelle Hilfe holt, zum Beispiel von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater, hat nach Angaben der Stiftung Warentest bis zum 28. Februar 2023 Zeit. Infolge der Corona-Pandemie waren die Abgabefristen für das Jahr 2020 ausnahmsweise verlängert worden. Steuerzahler sollten sich daher laufend informieren, ob das für 2021 eventuell auch noch passiert. dpa